Zitat von gooni im Beitrag #81
Nochmal zum Ausgangspunkt. Wenn der alte Vertrag Vertrag bis zum 30.04.13 Gültigkeit hat, Herr Jäger ihn aber zu Beginn des Januar VORSORGLICH und AUßerordentlich gekündigt hat, dann heißt das nach weiteren Überlegungen meinerseits ganz klar, dass der Vertrag bis zum 30.04.13 gültig ist und zum ABLAUFDATUM seiner Gültigkeit gekündigt wurde. (also 30.04.2013) Von einer sofortigen Kündigung steht im Kündigungsschreiben der ESBG nichts drin.
De Facto hat der Vertrag bis zum 30.04.2013 Gültigkeit und der ganze Terz hätte sich erledigt!!
Oder sehe ich da noch irgendetwas falsch??
Zur Aufklärung:
Nochmals (wie ich bereits mit dortiger Quellenangabe andernorts schrieb):
Es gibt auch außerordentliche Kündigungen, die mit einer Frist erfolgen (dann „Auslauffrist“ genannt). Insofern kann aus dem Wort "außerordentlich" nicht geschlossen werden, dass die Kündigung "fristlos" (irgendwer bezeichnete es auch als "sofort") erfolgen soll.
Andererseits fehlt im Schreiben eine Formulierung a la "Kündigung mit Wirkung zum
Datum".
Daher bleibt es bei der allgemeinen Regelung aus § 130 Absatz 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch:
"Eine Willenserklärung [also auch eine Kündigung, Anmerkung des Verfassers], die einem anderen gegenüber abzugeben ist, wird, wenn sie in dessen Abwesenheit abgegeben wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie ihm zugeht."
Das heißt, mit dem Datum des Zugangs ist die Kündigung des Vertrags wirksam.
Nun kann man sich trefflich streiten wie das Wort "vorsorglich" zu sehen ist, das in der Kündigung zu lesen ist.
Ich sehe es nicht als bloßes Füllwort, aber auch nicht als Hinweis, dass man doch erst genau zum eigentlichen Ablaufdatum des jetzigen Vertrages kündigen hätte wollen (wofür dann überhaupt? gibt es eine Verlängerungsklausel oder eine Nachwirkung des Vertrags?). Da die Rechtsbeistände beider Seiten allerdings nicht gerade „sattelfest“ sind, wie man an der jüngsten Pleite beider Seiten bei der Feststellungsklage sieht – einerseits legten die Rechtsbeistände auf Seiten DEB (Dr. Christian Ostermaier)/SC Riessersee (Robert Niedermeier) eine unzulässige Klage ein (Fehler! die Anfechtungsklage ist vorrangig, womit eben der Feststellungsklage das Rechtschutzbedürfnis fehlt), auf der anderen Seite las die Richterin der ESBG und deren Rechtsbeistand die Leviten hinsichtlich der Sache des Stimmentzugs –, könnte ich mir allerdings vorstellen, dass sich die ESBG bei der Kündigung mit der verwendeten Formulierung ähnlich ungeschickt angestellt haben könnte, wie beim Stimmentzug, also mglw tatsächlich erst zu irgendeinem Datum kündigen wollte. Dazu ist aber „vorsorglich“, das dem Wortsinn nach einen Bezug in Richtung Zukunft im Sinne eines „für den zukünftigen Fall, dass …“ (auch dieses Ereignis wird anscheinend nicht genannt, weswegen die Kündigung vorsorglich geschehen soll, oder? der mir bisher untergekommene Text der Kündigung „Hiermit kündigen wir vorsorglich den Kooperationsvertrag zwischen dem Deutschen Eishockey-Bund e.V., dem Bayerischen Eissport-Verband e.V. in Vertretung der weiteren Landeseissportverbände und der ESBG Eishockeyspielbetriebsgesellschaft mbH vom 23.08.2002 / 18.09.2002 außerordentlich.“ nennt jedenfalls kein solches Ereignis) hat, nicht präzise genug; insbesondere deshalb, weil dann so gut wie jedes Datum hineininterpretiert werden könnte.
Nur noch eine Randnotiz wert ist dann der überaus witzige Lösungsversuch von Herrn Schweer auf Seiten des DEB: „Es müsste einfach die Kündigung zurückgezogen werden.“ Vielleicht klärt mal jemand den Herrn darüber auf, dass Kündigungen zwar anfechtbar sind und man sich auf die Fortführung des gekündigten Vertrags einigen kann, aber ein einfaches Zurückziehen – vielleicht auch noch rückwirkend? – ist dagegen nicht möglich.